
Besonders davon profitieren werden die 41% der Europäerinnen und Europäer, die über das Internet fernsehen, aber auch die sprachlichen Minderheiten und die 20Millionen EU-Bürgerinnen und Bürger, die im EU-Ausland leben. Zusammen mit den Portabilitätsvorschriften, die es den Europäern ermöglichen, mit ihren Online-Abonnements zu reisen, mit der Umsetzung des Vertrags von Marrakesch zur Verbesserung des Zugangs blinder und sehbehinderter Menschen zu Büchern sowie mit der neue Urheberrechtsrichtlinie, mit der greifbare Vorteile für die Bürger, die Kreativbranche und die Presse geschaffen werden sollen, vollenden wir so unsere breiter angelegte Initiative, mit der wir das Urheberrecht für das digitale Zeitalter auf den neuesten Stand bringen wollen.“
Im September 2016 legte die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag vor, um die Lizenzierung der Rechte für bestimmte Online-Übertragungen der Rundfunkveranstalter sowie für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu erleichtern. Die APR hatte sich zustimmend geäußert. Im Rahmen der am 13.Dezember 2018 erzielten politischen Einigung einigten sich die EU-Gesetzgeber darauf, anstelle der vorgeschlagenen Verordnung eine Richtlinie zu erlassen.
Diese Richtlinie ergänzt die bestehende Satelliten- und Kabelrichtlinie, die die grenzüberschreitende Satellitenübertragung und die Kabelweiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten bereits erleichtert hat.
Die Regeln für Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern gelten für alle Hörfunkprogramme und für bestimmte Fernsehprogramme (Nachrichten- und politische Informationssendungen sowie vollständig selbst finanzierte Eigenproduktionen von Rundfunkveranstaltern). Sie werden Folgendes vorsehen:
Neue Möglichkeiten für Rundfunkveranstalter, durch das Ursprungslandprinzip, das die Lizenzierung von Rechten erleichtern wird, bestimmte Sendungen in ihren Online-Diensten grenzüberschreitend verfügbar zu machen (die erfassten Dienste sind Simulcasting, Nachholdienste und andere Dienste, die die Hauptausstrahlung ergänzen, wie etwa Vorschauen).
Eine größere Auswahl an Hörfunk- und Fernsehprogrammen, die von Weiterleitungsdiensten über das Internet-Fernsehen (Internet Protocol Television, IPTV), Satellit, digitales terrestrisches Fernsehen, Mobilfunknetze oder über das Internet angeboten werden. Die Richtlinie wendet einen erleichterten Mechanismus zur Klärung und zum Erwerb von Rechten – das System der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung – auf Weiterleitungsdienste an, die nicht über Kabel (z.B. über das Internet) erbracht werden. Dadurch wird es einfacher, die für die Weiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten erforderlichen Genehmigungen zu erhalten.
Rechtssicherheit bei der Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch Direkteinspeisung. Damit soll sichergestellt werden, dass die Rechteinhaber angemessen vergütet werden, wenn ihre Werke in Programmen verwendet werden, die durch Direkteinspeisung übertragen werden.
Der vom Europäischen Parlament angenommene Text muss nun noch förmlich vom Rat der Europäischen Union gebilligt werden, womit gerechnet wird. Sobald er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, haben die Mitgliedstaaten 24Monate Zeit, die neuen Vorschriften in nationales Recht zu überführen.










