UKW in Hamburg: Urteil des VG Hamburg zugunsten von ENERGY 97,1

UKW in Hamburg: Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zugunsten von ENERGY Hamburg

medienanstalt hh sh ma hsh small(30. Oktober 2020/MA HSH) Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 hat das VG Hamburg der Klage der Radio 97,1 MHz Hamburg GmbH (ENERGY Hamburg) gegen die UKW-Zuweisungsentscheidung der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) stattgegeben. Damit bestätigte das Gericht seine im Eilverfahren geäußerte Auffassung, dass FluxFM keinen berücksichtigungsfähigen Antrag gestellt habe und infolgedessen nicht am Zuweisungsverfahren hätte beteiligt sein dürfen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einem unzureichenden Finanzplan von FluxFM. Dieser hatte nicht, wie in einer Anlage der Ausschreibung vorgegeben, eine Kalkulation für fünf Jahre, sondern nur für drei Jahre ab Zuweisungsbeginn ausgewiesen. Abweichend von seiner Entscheidung im Eilverfahren sah das Gericht es aber nicht mehr als erheblich an, dass der Antrag von FluxFM nur von einem der zwei bestellten Geschäftsführer*innen unterschrieben war. Die inhaltliche Auswahlentscheidung des MA HSH-Medienrats unterlag keinerlei rechtlichen Bedenken. Die Berufung wurde zugelassen.

Der Medienrat der MA HSH hatte am 6. November 2019 für das Stadtgebiet Hamburg eine Auswahlentscheidung zwischen den beiden Bewerbern ENERGY Hamburg und FluxFM getroffen. Dabei wies er die ausgeschriebenen UKW- Übertragungskapazitäten ab dem 1. August 2020 nicht dem bisherigen Zuweisungsinhaber ENERGY Hamburg, sondern dem Mitbewerber FluxFM zu. Gegen den Zuweisungsbescheid an FluxFM sowie gegen den eigenen Ablehnungsbescheid legte ENERGY Hamburg Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs durch den Medienrat der MA HSH Klage ein. Über diese wurde nun entschieden. Zuvor waren von ENERGY Hamburg gestellte Eilrechtsanträge unter anderem auf Verpflichtung der MA HSH, ENERGY Hamburg die vorläufige Weiternutzung der UKW- Übertragungskapazitäten zu gestatten, überwiegend erfolgreich.

Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe wird die MA HSH die Einlegung der Berufung prüfen.


Oberverwaltungsgericht bestätigt Entscheidung: ENERGY Hamburg darf weiter über UKW senden

ENERGY(29.07.2020/ENERGY) Im November 2019 hatte der Medienrat der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) die Entscheidung getroffen, ENERGY Hamburg über den Juli 2020 hinaus keine UKW Frequenzen mehr zuzuweisen. Dagegen war ENERGY Hamburg gerichtlich vorgegangen – mit Erfolg: am 14. Mai hatte das Verwaltungsgericht Hamburg im Eilverfahren angeordnet, dass der Radiosender auf seinen bisherigen UKW-Frequenzen über den 31. Juli hinaus bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren weitersenden darf (RADIOSZENE berichtete).

Hiergegen hatten die MA HSH und die Betreiber von FluxFM, dem Mitbewerber um die UKW-Frequenzen, Beschwerde eingelegt, die nun gestern vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht endgültig zurückgewiesen wurde. Das Gericht stützt seine Entscheidung im Kern darauf, dass dem Zuweisungsantrag der Betreiber von FluxFM wesentliche Unterlagen gefehlt hätten, die für eine Berücksichtigung als Bewerber erforderlich gewesen seien.


(29.07.2020/MA HSH) Durch gestern übermittelte Entscheidung vom 21. Juli 2020 hat das OVG Hamburg die Beschwerde der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) gegen den Beschluss des VG Hamburg vom 14. Mai 2020 zurückgewiesen. Mit diesem hatte das VG Hamburg den Eilanträgen der Radio 97,1 MHz Hamburg GmbH (ENERGY Hamburg) gegen die UKW-Zuweisungsentscheidung der MA HSH überwiegend stattgegeben.

Fernsehturm Hamburg
Fernsehturm Hamburg

Der Medienrat der MA HSH hatte am 6. November 2019 nach einer Auswahlentscheidung die Anfang 2019 ausgeschriebenen UKW-Übertragungskapazitäten für das Stadtgebiet Hamburg ab dem 1. August 2020 nicht dem bisherigen Zuweisungsinhaber ENERGY Hamburg, sondern dem Mitbewerber FluxFM zugewiesen.

Auch nach Ansicht des OVG Hamburg habe FluxFM keinen berücksichtigungsfähigen Antrag gestellt und hätte damit nicht in das Auswahlverfahren der MA HSH einbezogen werden dürfen. Dies stützt das Gericht allein darauf, dass sich der von FluxFM mit der Antragstellung eingereichte Finanzplan nicht auf die nach der Ausschreibung geforderten fünf Jahre ab Zuweisungsbeginn, sondern nur auf drei Jahre bezogen habe.

Die MA HSH hatte den Antrag von FluxFM hingegen als berücksichtigungsfähig angesehen. Die Vorgaben zum Finanzplan seien nicht als Ausschlusskriterien für das Zuweisungsverfahren formuliert worden.

Auf Grundlage der Entscheidung des Gerichts darf ENERGY Hamburg nun vorerst weitersenden. ENERGY Hamburg hat mittlerweile auch im Hauptsacheverfahren Klage eingereicht. Der Medienrat der MA HSH wird über das weitere Vorgehen beraten.


Medienbehörde weist Widersprüche gegen Auswahlentscheidungen zurück

medienanstalt hh sh ma hsh small(18. Juni 2020/MA HSH) Der Medienrat der Medienanstalt Hamburg/Schleswig- Holstein (MA HSH) hat auf seiner letzten Sitzung Widersprüche von drei Hörfunk- veranstaltern gegen UKW-Auswahl- und Zuweisungsentscheidungen zurückgewiesen. Dies waren im Einzelnen:

Widersprüche der Radio 97,1 MHz Hamburg GmbH (ENERGY)

Die Widersprüche der Radio 97,1 MHz Hamburg GmbH gegen den MA HSH- Zuweisungsbescheid an die Plattform für regionale Musikwirtschaft GmbH (FluxFM) sowie gegen den eigenen Ablehnungsbescheid im Versorgungsgebiet 1 (Stadtgebiet Hamburg) wies der Medienrat als unbegründet zurück. Die erneute Überprüfung der Zuweisungsanträge ergab, dass die Auswahlentscheidung zugunsten von FluxFM zu Recht erfolgt ist.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 hatte das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg den ebenfalls durch ENERGY eingelegten Eilrechtsanträgen überwiegend stattgegeben, weil nach Auffassung des VG die Bewerbung von FluxFM nicht berücksichtigungsfähig war. Dem konnte der Medienrat nach erneuter Prü- fung nicht folgen.

Die von der MA HSH eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des VG ist beim OVG Hamburg anhängig. Die weiteren Widersprüche von ENERGY gegen die gesamte Ausschreibung der UKW-Übertragungskapazitäten im Februar 2019 sowie gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten in den übrigen vier ausgeschriebenen Versorgungsgebieten wies der Medienrat als unzulässig zurück. Die Ausschreibung ist nicht isoliert angreifbar und in Bezug auf die Zuweisungsentscheidungen in den Versorgungsgebieten 2 bis 5 fehlt es ENERGY schon an einer Widerspruchsbefugnis. Die Ausgestaltung der Ausschreibung liegt im Ermessen der MA HSH und ENERGY hatte sich nicht in den Versorgungsgebieten 2 bis 5 beworben.

Hauptsitz der MA HSH.
Hauptsitz der MA HSH.

Widersprüche der Radio Hamburg GmbH & Co. KG (Radio Hamburg)

Die Widersprüche der Radio Hamburg GmbH & Co. KG gegen den der ByteFM GmbH (ByteFM) erteilten Zuweisungsbescheid sowie gegen den eigenen Ablehnungsbescheid im Versorgungsgebiet 4 (Hamburg Innenstadt) wies der Medienrat als unzulässig zurück. Hier ging es im Wesentlichen um frequenztechnische Fragen, die nicht im Zuständigkeitsbereich der MA HSH, sondern der Bundesnetzagentur liegen.

Widerspruch der ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG (917XFM)

Der Widerspruch der ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG gegen den erteilten Ablehnungsbescheid für das Programmvorhaben 917XFM und die Entscheidung zugunsten der ByteFM GmbH (ByteFM) im Versorgungsgebiet 4 (Hamburg Innenstadt) wurde durch den Medienrat der MA HSH zurückgewiesen. Der zulässige Widerspruch ist in der Sache unbegründet. Die getroffene Auswahlentscheidung erfolgte verfahrensfehlerfrei und im Einklang mit dem materiellen Recht.

Die MA HSH hatte im Februar 2019 einen Großteil des UKW-Spektrums in Hamburg neu ausgeschrieben. Der Medienrat hatte im November 2019 über die Frequenzzuweisungen im Hamburger UKW-Spektrum entschieden.

In den Versorgungsgebieten, in denen sich mehrere Veranstalterinnen um die UKW- Übertragungskapazitäten beworben hatten, musste der Medienrat der MA HSH Auswahlentscheidungen nach § 26 Abs. 6 Medienstaatsvertrag Hamburg Schleswig-Holstein (MStV HSH) treffen. Dabei wies er demjenigen Antragsteller die Kapazitäten zu, der am ehesten erwarten ließ, dass sein Angebot die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert, das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in Hamburg darstellt und auch bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt.

Über den Widerspruch der Radio Paradiso Nord GmbH i.G. (Radio Paradiso) gegen den eigenen Ablehnungsbescheid und den Zuweisungsbescheid für die Radio 95.0 GmbH & Co. KG (Hamburg Zwei) im Versorgungsgebiet 5 (Stadtgebiet Hamburg – landesweit) wird der Medienrat der MA HSH in seiner Sitzung am 12. August entscheiden.

Quelle: Pressemeldungen der MAHSH

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