Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 14. Mai 2020 angeordnet, dass der Radiosender ENERGY Hamburg auf seinen bisherigen UKW-Frequenzen über den 31. Juli hinaus bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren weitersenden darf. Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Olaf Hopp, Geschäftsführer ENERGY Hamburg: „Besonders für unsere Hamburger Belegschaft freut es mich sehr, dass das Verwaltungsgericht unserer Sicht der Dinge und Argumentation gefolgt ist und wir diesen wichtigen Etappensieg erzielt haben. Wir dürfen und werden nun zunächst bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitersenden und die junge Hamburger Hörerschaft weiterhin über UKW mit unserem lokalen Programm versorgen.“
Im November 2019 hatte der Medienrat der MA HSH die Entscheidung getroffen, ENERGY Hamburg über den Juli 2020 hinaus keine UKW Frequenzen mehr zuzuweisen (RADIOSZENE berichtete). Dagegen war ENERGY Hamburg gerichtlich vorgegangen. Das Gericht hat dem Sender nun im Eilverfahren Recht gegeben.
Quelle: ENERGY
UKW in Hamburg: Verwaltungsgericht entscheidet im Eilverfahren vorläufig zugunsten von ENERGY Hamburg – Fehlte eine Unterschrift?
Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 hat das VG Hamburg den Eilanträgen der Radio 97,1 MHz Hamburg GmbH gegen die UKW-Zuweisungsentscheidung der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) überwiegend stattgegeben.
Der Medienrat der MA HSH hatte am 6. November 2019 eine Auswahlentscheidung zwischen zwei Bewerbern getroffen. Dabei hat er die Anfang 2019 ausgeschriebenen UKW-Übertragungskapazitäten für das Stadtgebiet Hamburg ab dem 1. August 2020 nicht dem bisherigen Zuweisungsinhaber ENERGY Hamburg, sondern dem Mitbewerber FluxFM zugewiesen.
Gegen den Zuweisungsbescheid an FluxFM sowie den eigenen Ablehnungsbescheid legte die Radio 97,1 MHz Hamburg GmbH Widerspruch ein. Zudem stellte sie beim Verwaltungsgericht Eilrechtsanträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche sowie auf Verpflichtung der MA HSH, ENERGY die vorläufige Weiternutzung der UKW-Übertragungskapazitäten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten.
Das VG Hamburg stützt seine summarische Prüfung im Wesentlichen darauf, dass FluxFM keinen berücksichtigungsfähigen Antrag gestellt habe, infolgedessen nicht am Zuweisungsverfahren hätte beteiligt und somit von der MA HSH nicht hätte ausgewählt werden dürfen. Der Antrag sei unwirksam, da er lediglich von einem der zwei bestellten Geschäftsführer unterschrieben worden sei.
Die MA HSH hatte den fristgerecht eingegangenen Antrag nach Prüfung hingegen als berücksichtigungsfähig eingestuft, da sie keinen Zweifel an der wirksamen Antragsstellung hatte.
Juristisch geht es um Fragen zur wirksamen Vertretung von GmbHs in Verwaltungsverfahren und der Bedeutung von Fristen für formelle Anforderungen. Die inhaltliche Auswahlentscheidung des Medienrats zugunsten von FluxFM wurde vom Gericht nicht gerügt.
Die MA HSH wird unverzüglich Beschwerde gegen diese Entscheidung beim OVG Hamburg einlegen.
Quelle: MA HSH
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