
Erstmals in seiner Geschichte hatte das Aufsichtsgremium des WDR Mitgliedschaften direkt ausgeschrieben. Grundlage ist das neue WDR-Gesetz, das seit Februar 2016 in Kraft ist: Nach § 15 Abs. 5 WDR-Gesetz sind zwei Personen als Mitglieder und zwei Personen als stellvertretende Mitglieder direkt vom Gremium zu wählen. Sie gehören dem Rundfunkrat in der nächsten Amtsperiode an – zusätzlich zu den 58 Personen, welche von gesellschaftlichen Institutionen entsandt werden. Die nächste Amtsperiode des WDR-Rundfunkrats beginnt nach aktueller Planung am 2. Dezember 2016 und dauert fünf Jahre.
Aus den Bewerbungen wird der WDR-Rundfunkrat bis 1. Oktober 2016 nach dem gesetzlich vorgeschrieben Verfahren zwei künftige Mitglieder und zwei Stellvertreter/innen wählen. Bewerben konnten sich Personen, die nicht unter § 13 Abs. 3 bis 5 WDR-Gesetz fallen: Vom Rundfunkrat ausgeschlossen sind danach Regierungsmitglieder, Parteivorstände, politische – und die meisten Wahlbeamt/innen, Mitarbeiter/innen und Gremienmitglieder des WDR und anderer Rundfunkanbieter oder einer Landesmedienanstalt sowie Personen, bei denen wirtschaftliche oder sonstige Interessenkonflikte bestehen. Auch ehemalige und derzeit amtierende Mitglieder des WDR-Rundfunkrats können nicht direkt vom Gremium für die nächste Amtsperiode gewählt werden.
Auf der Internetseite des Gremiums wdr-rundfunkrat.de finden sich Informationen zu den Aufgaben, Positionen und öffentlichen Sitzungen des Rundfunkrats sowie zu Mitgliedern und zur abgelaufenen Ausschreibung.
Quelle: Pressemitteilung des WDR.






