Autokinos erleben in Corona-Zeiten eine Renaissance. Ab kommenden Montag, 11. Mai 2020, haben auch in Bayern Autokinos die Möglichkeit, mit einer Sondergenehmigung von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, Filme zu zeigen oder gegebenenfalls Gottesdienste und Konzerte zu veranstalten (vgl. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung).
Die bloße Übertragung des Filmtons auf einer UKW-Frequenz in die Autoradios der Besucherinnen und Besucher ist medienrechtlich unbedenklich und muss lediglich vor der Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) angezeigt werden. Mehr als 50 Anzeigen dazu hat die BLM in den letzten Wochen bereits erhalten und diese zügig und ohne Erhebung von Kosten bearbeitet, damit es umgehend losgehen kann, sobald die Voraussetzungen im Rahmen des Infektionsschutzes vorliegen.
Übertragung des Filmtons ins Autoradio ist medienrechtlich nur anzeigenpflichtig
Wichtig ist die Unterscheidung zum Veranstaltungsrundfunk: Wenn es sich z.B. um ein Konzert oder ein Kirchenfest auf dem Autokino-Gelände handelt, das moderiert, live übertragen oder mit einem eigenen Radioprogramm begleitet werden soll, muss dafür bei der Landeszentrale eine medienrechtliche Genehmigung beantragt werden. Sie gilt nur für die Dauer der Veranstaltung und die Besucher des Veranstaltungsgeländes.
Mehr Informationen zu den Kriterien für Veranstaltungsrundfunk gibt es im Blog blmplus.
Quelle: BLM