
Zwei Anträge finden keine Berücksichtigung in dem Verständigungsverfahren. Das NRW-Lokalradio Radio Lippe hatte nur die Zuweisung der 71 kW starken UKW-Frequenz 103,0 MHz beantragt und nicht der landesweiten Frequenzkette. Den Antrag des Einzelbewerbers Thomas Münten mit dem Programm Rhein-Ruhr-Radio lehnt die Landesmedienanstalt NRW aus formalen Gründen ab. Münten habe nur eine Zuweisung der Frequenzen beantragt und keine Zulassung seines Programms. Im § 13 des Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen heißt es hierzu, dass:
„Rundfunkveranstaltern für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen Übertragungskapazitäten nur zugewiesen werden dürfen, sofern eine entsprechende Zulassung hierfür vorliegt oder auf andere Weise der Nachweis erbracht ist, dass die Veranstaltung rechtmäßig erfolgt.“
Präzisiert wird dieser Satz in der Zuweisungssatzung, wonach in den Antragsunterlagen der Nachweis oder der Antrag auf eine entsprechenden Rundfunkzulassung beizufügen ist.
Für eine Zulassung erhebt die LfM NRW Gebühren in Höhe von bis zu 50.000 Euro, für eine Frequenzzuweisung werden ebenfalls Gebühren in gleicher Höhe fällig.
Münten habe noch keinen Ablehnungsbescheid von der Landesmedienanstalt erhalten. In seinem Antrag habe er geschrieben, dass er eine Zulassung beantragen werde, wenn eine Zuweisung erfolgt ist.
„Es macht gar keinen Sinn einen Antrag auf ein Programm zu stellen, dass man nicht ausstrahlen kann.“
sagte er RADIOSZENE auf Anfrage. Nur mit einer UKW-Zulassung wäre sein publizistisch-aufwändiges Konzept refinanzierbar gewesen. Neugründer müssen aufpassen, dass sie nicht in den „wirtschaftlichen Selbstmord“ schlendern.
„Ich mache Radio nicht um Geld zu verbrennen, sondern um Geld zu verdienen.“
Er bedaure, dass jungen Unternehmern den Zugang zu solcher Unternehmensgründung verwehrt werde. 70 neue Arbeitsplätze hätte er geschaffen. Eine Programmbeschreibung, den Redaktionsstatut, Personalschlüssel und den Nachweis von Banken über eine Finanzierung des Projektes, habe er beigefügt. Er habe die Unterlagen 3-4 Wochen vor dem Abgabetermin eingereicht, die LfM NRW hätte auf fehlende Unterlagen hinweisen können. Im Ausschreibungstext heißt es hierzu, dass die LfM NRW jederzeit vertiefende Darlegungen und Nachweise anfordern könne. Es steht in keinem Gesetz geschrieben, dass man zuerst viel Geld verbrennen müsse, fügt Münten hinzu.












