mabb schreibt in Brandenburg verfügbare Hörfunkfrequenzen aus

mabbErstmals schreibt die Medienanstalt Berlin-Brandenburg in Anlehnung an das neue TKG einige in Brandenburg verfügbare Hörfunkfrequenzen aus. Grundlage ist ein Beschluss des Medienrates, der am 29. Mai 2013 gefasst wurde. Veranstaltern bietet sich durch das neue TKG zum ersten Mal die Möglichkeit, die Frequenzen selbst zu beantragen und zu betreiben. Es werden nunmehr keine bereits koordinierten Frequenzen, sondern räumlich festgelegte Versorgungskapazitäten ausgeschrieben. Diese werden anschließend frequenztechnisch umgesetzt. Eine bisher genutzte Frequenz kann genannt und eine geeignete neue beantragt werden.

Die bis zum Mittag des 17. Juli geltende Ausschreibung betrifft folgende UKW-Hörfunkkapazitäten:

  • Brandenburg/Havel: Zwei noch nicht bezifferte, wesentlich jeweils das Stadtgebiet von Brandenburg/Havel versorgende UKW-Hörfunkkapazitäten;
  • Frankfurt/Oder: Eine noch nicht bezifferte UKW-Hörfunkkapazität zur Versorgung des Stadtgebietes Frankfurt/Oder;
  • Templin: Eine UKW-Hörfunkkapazität, die bisher durch Nutzung der Frequenz 94.9 MHz Templin versorgt hat;
  • Luckenwalde: Die bisher via 96.9 MHz genutzte UKW-Hörfunkkapazität.
Sendemast auf dem Funkerberg in Königs Wusterhausen (Bild: Joeopitz, Wikipedia CC-BY-SA-3.0)
Sendemast auf dem Funkerberg in Königs Wusterhausen (Bild: Joeopitz/Wikipedia CC-BY-SA-3.0)

Antragsteller können sich vom Sendernetzbetreiber ihres Vertrauens ein Versorgungskonzept erstellen lassen, dessen Zielgebiet weitgehend frei bestimmt werden darf. Als Bestandteil der Antragsunterlagen ist auch dieses in zwölffacher Ausfertigung und einmal elektronisch bis zum 17. Juli 2013 um 12 Uhr (Eingang bei der mabb) einzureichen. Diese und weitere Anforderungen sind bei der mabb oder deren Homepage unter www.mabb.de unter Zulassung -> Anträge -> Drahtlose Hörfunkfrequenzen einzusehen und abzurufen. Außerdem wurden sie in den Amtsblättern von Berlin und Brandenburg Nr. 50 vom 21. September 2001, S. 4162 ff. / Amtlicher Anzeiger des Landes Brandenburg Nr. 39 vom 26. September 2001, S. 1339 ff. jeweils unter den Buchstaben D. und E. veröffentlicht.

Die Verfahrensgebühr beträgt 1.500 Euro, sofern die Reichweite der beantragten Frequenz keinen niedrigen wirtschaftlichen Wert vermuten lässt. Das Entgelt für die Sendeerlaubnis kann bei Ganztagsbetrieb bis zu 12.500 Euro betragen.

Das neue TKG bietet erstmals Möglichkeiten der Synchronisierung von Zuweisung zur Nutzung einer Frequenz und deren befristeter Zuteilung. Außerdem bietet es ab 2016 Wechselmöglichkeiten nach Fristablauf oder Widerruf.