RMS muss auch Radio Group-Sender vermarkten

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Das Landgericht Hamburg entscheidet im einem kartellrechtlichen Verfahren gegen den größten deutschen Rundfunkvermarkter und zu Gunsten mehrerer kleiner Radiosender

Die Kartellkammer des Landgerichts Hamburg hat am 7. September 2016 zu Gunsten von Schalast & Partner vertretener Radiosender entschieden, dass diese aufgrund diskriminierender Verhaltensweisen des Marktführers für Radiowerbung, der RMS Radio Marketing Service GmbH & Co. KG, in bestehende Vermarktungskombinationen aufzunehmen und zu gleichen Bedingungen zu vermarkten sind.

radio-potsdam-smallDie Kläger sind die Betreibergesellschaften unter anderem der lokalen Radiosender Radio Cottbus 94.5 und Radio Potsdam 89.2 und zählen allesamt zu der mittlerweile 16 Radiosender umfassenden The Radio Group. Die beklagte RMS Radio Marketing Service GmbH & Co. KG (RMS) vermarktet als insoweit größter Anbieter nationale Werbezeiten sowie Online- und Audioangebote von privaten Radiosendern aus dem gesamten Bundesgebiet sowie Webradios und ist Marktführer im Bereich des privaten Rundfunks. Gemeinsam mit ihrer Konkurrentin, der AS&S Radio, die Werbezeiten hauptsächlich von öffentlich-rechtlichen Radiosendern vermarktet, kommt sie auf einen Marktanteil von geschätzt über 90%. Aus diesem Grund sah sie sich auch in der Vergangenheit häufig mit kartellrechtlichen Vorwürfen konfrontiert.

In dem hiesigen Verfahren warfen die Betreibergesellschaften der RMS vor, die Lokalradios zu diskriminieren und grundlos nicht in die Vermarktung aufzunehmen. Ihre Ansprüche stützten die Lokalsender insbesondere auf den Vorwurf, dass die RMS in der Vergangenheit die von ihr selbst aufgestellten Aufnahmekriterien nicht einheitlich gehandhabt habe, auf von ihren Gesellschaftern betriebene Radiosender nicht anwende und zudem willkürlich anpasse. Darüber hinaus warfen die lokalen Radiosender der RMS vor, sie trotz Erfüllung der Aufnahmekriterien bereits im Jahr 2011 nicht in die Vermarktung aufgenommen zu haben, um die Marktposition ihrer Gesellschafter weiter zu stärken. Ihre Ansprüche stützten die lokalen Radiosender insbesondere auch auf die marktbeherrschende Position der RMS und hiermit verbundene Pflichten gegenüber des Marktes und des Wettbewerbs.

Das Landgericht Hamburg hat nunmehr entschieden, dass die RMS die lokalen Radiosender sowohl in eine regionale als auch in eine nationale Vermarktungskombination zu marktüblichen Konditionen aufzunehmen hat. Ferner wurde festgestellt, dass den Radiosendern dieser Aufnahmeanspruch bereits ab dem Jahr 2012 zustand.

Radio Group-Geschäftsführer Stephan Schwenk (Bild: Hendrik Leuker)
Radio Group-Geschäftsführer Stephan Schwenk (Bild: Hendrik Leuker)

„Ich freue mich über die Entscheidung des Landgericht Hamburg – wie sicherlich viele andere Betreiber lokaler Radiosender auch. Nach mehr als 30 Jahren privaten Radios in Deutschland wurde die bevorzugte Vermarktung der Gesellschafter der RMS, die allesamt selbst Betreiber von Radiosendern sind, endlich aufgehoben. Es wurde deutlich klargestellt, dass auch lokale Radiosender ein Recht auf angemessene Vermarktung haben und gegenüber ihren privaten Wettbewerbern in Verlagshand nicht diskriminiert werden dürfen.“ sagt Stephan Schwenk, Geschäftsführer der The Radio Group GmbH.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Update vom 08. September 2016

RMS erstaunt über Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Florian Ruckert. Foto: RMS
Florian Ruckert. Foto: RMS

Die RMS möchte sich im Moment in diesem noch laufenden Verfahren nicht zu weiteren Details äußern. Der Vorsitzende der Geschäftsführung bei RMS, Florian Ruckert sagte gegenüber RADIOSZENE: „Dass der Richter am Hamburger Landgericht im Sinne des Klägers geurteilt hat, nehmen wir mit Bedauern und Erstaunen zur Kenntnis. Sobald uns die Urteilsgründe vorliegen, werden wir sie eingehend prüfen und im Anschluss mögliche nächste Schritte beraten. Wir halten an unserer Auffassung fest, dass die betroffenen Sender objektive Leistungskriterien nicht erfüllen, die als Voraussetzung für die Vermarktung bei RMS gelten.“

Aufnahmekriterien bei RMS

Laut RMS ist die wesentliche Grundvoraussetzung für die Radiosender der Ausweis in der Media-Analyse (ma). Dabei ist es unerheblich, über welchen Ausstrahlungskanal ein Sender sein Programm verbreitet. Wenn ein DAB+-Sender in der ma die notwendigen 351 Nennungen erreicht, wird er ausgewiesen. Neben dem ma-Ausweis entscheiden konkrete Leistungswertparameter (wie z.B. Reichweitenstärke oder Zielgruppenaffinität) über die Aufnahme in die Vermarktung bei RMS.

 

Update vom 09. September 2016

mabb begrüßt die Entscheidung des Hamburger Landgerichts zugunsten Brandenburger Lokalradios

Diskriminierungsfreier Werbemarkt sichert lokale Vielfalt

mabbDas Landgericht Hamburg hat am 7. September 2016 entschieden, dass die bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) zugelassenen Lokalradios Radio Cottbus 94.5 und Radio Potsdam 89.2 in bestehende Vermarktungskombinationen der RMS Radio Marketing Service GmbH & Co. KG aufzunehmen und zu gleichen Bedingungen zu vermarkten sind, wie die aktuell bereits berücksichtigten Sender.

Dr. Anja Zimmer (Bild: mabb)
Dr. Anja Zimmer (Bild: mabb)

Die mabb begrüßt das Urteil und fordert, dass die Bedingungen zur Aufnahme in die nationale Vermarktung offengelegt werden. „Für die Vielfaltsicherung im Radiomarkt ist ein diskriminierungsfreier Werbemarkt notwendig, regional und national“, so mabb-Direktorin Dr. Anja Zimmer. „Wir finden es wichtig, dass transparente Kriterien entwickelt werden, die den Marktzugang neuer und kleinerer Veranstalter ermöglichen. Der Ausschluss aus nationalen Vermarktungsstrukturen kann Lokalsender, die in einem ohnehin schwierigen Werbemarkt bestehen müssen, in existenzielle Nöte bringen und mittelfristig zu einer geringeren Vielfalt im lokalen Rundfunk führen.“

Lokale Radiosender hatten gegen ihre Nichtaufnahme in die nationalen Vermarktung geklagt

Die Lokal-Radio Cottbus GmbH und die Brandenburger Lokalradios GmbH (Veranstalter von Radio Cottbus 94.5 und Radio Potsdam 89.2) hatten im November 2013 Klage gegen den nationalen Radiowerbevermarkter RMS erhoben. Ziel war die Aufnahme der Radiosender in die nationale Werbevermarktung der RMS, konkret in die Werbe-Kombinationen RMS BERLIN KOMBI und RMS SUPER KOMBI. Dem vorausgegangen war der jahrelange vergebliche Versuch der Lokalradios, von der RMS vermarktet zu werden.

Nationale Vermarktung ist für wirtschaftlichen Sendebetrieb notwendig

Die Einnahmen aus dem Verkauf von Werbezeiten an nationale Werbekunden sind die Voraussetzung für private Hörfunksender, dauerhaft einen wirtschaftlichen Sendebetrieb gewährleisten zu können. Laut der letzten mabb-Studie zur wirtschaftlichen Lage der privaten Radioveranstalter in Berlin und Brandenburg besteht deren Erlösstruktur zu 51 Prozent aus lokaler und regionaler Werbung und zu 36 Prozent aus überregionaler Werbung. Der überregionale Werbezeitenverkauf im Hörfunk wird von zwei bundesweiten Vermarktern beherrscht, der RMS und der AS&S Radio. Anhand der Verteilung der Werbeumsätze wird deren herausragende Rolle deutlich: AS&S Radio und RMS haben im Jahr 2013 zusammen über 99 Prozent der Bruttowerbeumsätze im Radio umgesetzt.

Quellen: Pressemeldungen von Schalast & Partner/RMS/mabb