UKW-Aufschaltung von BR PULS verfassungswidrig?

VPRTDer Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. hat in der Diskussion über die Planungen des Bayerischen Rundfunks, zukünftig sein bislang nur digital ausgestrahltes Jugendradio BR PULS über UKW im Zuge eines Frequenztausches mit BR-KLASSIK zu verbreiten, ein Rechtsgutachten vorgelegt. Demnach verstößt sowohl ein Frequenz- als auch ein Programmwechsel gegen den Rundfunkstaatsvertrag und ist zudem verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt der Gutachter Prof. Dr. Christoph Degenhart von der Universität Leipzig.

Prof. Dr. Degenhart stützt sein Ergebnis u. a. auf § 19 Rundfunkstaatsvertrag, nach dem die analoge Verbreitung eines bisher ausschließlich digital verbreiteten Programmes unzulässig ist. Diese Bestimmung habe Vorrang vor den anderslautenden Regelungen des Bayerischen Rundfunkgesetzes. Zudem verstoße die geplante Verbreitung von BR PULS gegen den Grundversorgungsauftrag des Bayerischen Rundfunks, der insbesondere auch einen kulturellen Auftrag mit Verfassungsrang beinhaltet. Diesem könne der Bayerische Rundfunk mit einer lediglich digitalen DAB+-Verbreitung von BR-KLASSIK anstelle einer flächendeckenden UKW-Verbreitung nicht nachkommen. Aktuell wird Radio bundesweit von 94 Prozent der Haushalte über UKW empfangen und nur von 4,8 Prozent digital (auch) über DAB+. Eine flächendeckende Ausstattung der Haushalte mit DAB+ sei auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Der Bayerische Rundfunk hatte bei den von ihm verwendeten Reichweitenzahlen und Prognosen von DAB+ bislang stets mit Zahlen zur technischen Empfangbarkeit von DAB+ in Haushalten argumentiert, aber nicht auf die tatsächliche Nutzung abgestellt.

Klaus Schunk, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des VPRT und Vorsitzender des Fachbereichs Radio und Audiodienste, sagte: „Die Ergebnisse des Gutachtens sind deutlich. Wir appellieren an die Rundfunkräte des Bayerischen Rundfunks, bei ihren weiteren Beratungen diese Wertungen zu berücksichtigen. Neben den rechtlichen bleiben unverändert auch unsere wettbewerbspolitischen Befürchtungen bestehen: Ein über UKW verbreitetes BR-Jugendprogramm würde, auch wenn es werbefrei wäre, durch die entsprechenden Reichweitenverluste einige private bayerische Lokalradios sowie den Wettbewerb im gesamten bayerischen Radiomarkt erheblich zu Lasten der Privaten beeinträchtigen.“

Klaus Schunk (Bild: VPRT)
Klaus Schunk (Bild: VPRT)

Mit Blick auf den Rundfunkrat und die bisherige öffentliche Diskussion wies Klaus Schunk auch noch einmal auf den vom BR als Begründung für den geplanten Frequenztausch angeführten angeblichen „Generationenabriss“ in seinen Radioprogrammen hin. Der Bayerische Rundfunk erreiche in jeder Altersstufe, auch bei den 10- bis 19-Jährigen und den 20- bis 29-Jährigen Hörern in der Gesamtheit seiner Radioangebote mehr als 30 Prozent der bayerischen Hörer. Schunk: „Die Argumentation des Bayerischen Rundfunks vermittelt einen anderen Eindruck. Es gibt für den Bayerischen Rundfunk aber keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte Marktführerschaft in allen Altersklassen. Hörermarktanteile von über 30 Prozent sind jedoch sicherlich kein ‚Generationenabriss‘, der die jetzt geplanten wettbewerblich und rechtlich höchst fragwürdigenden Schritte rechtfertigen könnte. Wenn der Bayerische Rundfunk diesen schon jetzt starken Anteil junger Hörer weiter ausbauen will, bieten die dafür zur Verfügung stehenden Programme, insbesondere Bayern 3, hinreichende Möglichkeiten.“

Das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Degenhart kann unter http://www.vprt.de/Gutachten-BR-Klassik abgerufen werden.

Quelle: Pressemitteilung des VPRT.

 

Update: Die Antwort des Bayerischen Rundfunks erfolgte prompt per Pressemitteilung:

Gutachten bestätigt: Frequenzumwidmung rechtens

Der Juristische Direktor des Bayerischen Rundfunks, Prof. Dr. Albrecht Hesse, tritt den Aussagen des vom Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) heute vorgelegten Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Christoph Degenhart mit Nachdruck entgegen.

Prof. Dr. Albrecht Hesse (Bild: BR/Ralf-Wilschewski)
Prof. Dr. Albrecht Hesse (Bild: BR/Ralf-Wilschewski)

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Bayerischen Rundfunks ist das Bayerische Rundfunkgesetz. Danach hat der Bayerische Rundfunk den Auftrag, die gesamte Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen zu versorgen. Dies hat die neueste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag noch einmal ausdrücklich betont. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, muss er sein Angebot zeitgemäß fortentwickeln können. Diesem Zweck dient die Bestands- und Entwicklungsgarantie, die Verfassungsrang hat und in Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Rundfunkgesetzes noch einmal bekräftigt wird. Die geplanten Maßnahmen dienen dem Ziel, auch ein jüngeres Publikum zu erreichen und dem drohenden Generationenabriss entgegen zu wirken.

Vier der fünf UKW-Programme des BR sprechen ein Publikum an, das älter als 50 Jahre ist. Bayern 3 erreicht als einziges UKW-Programm noch mehrheitlich Menschen unter 50, kann aber ebenfalls nicht die Zielgruppe der 14- bis 29-jährigen in großem Umfang ansprechen. Vor diesem Hintergrund besteht dringender Handlungsbedarf, um dem einsetzenden Generationenabriss zu begegnen und den gesetzlichen Auftrag weiter zu erfüllen. Das Duale System bedeutet nicht, dass nur kommerzielle Anbieter nennenswert junge Leute erreichen dürfen.

Die Umwidmung der UKW-Frequenzen von BR-KLASSIK für PULS ist nach Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Rundfunkgesetzes zulässig: Die Anzahl der analogen Hörfunkprogramme vergrößert sich nicht, und es entstehen insgesamt keine Mehrkosten. Die Bestimmung des Bayerischen Rundfunkgesetzes geht als jüngeres und spezielleres Gesetz der Bestimmung im Rundfunkstaatsvertrag vor. Der Rundfunkstaatsvertrag wird durch ein Zustimmungsgesetz des Bayerischen Landtags in bayerisches Landesrecht umgesetzt und steht daher regelungstechnisch auf derselben Stufe wie das Bayerische Rundfunkgesetz. Nach alledem bewegt sich der Bayerische Rundfunk mit den geplanten Maßnahmen – entgegen anderslautender Behauptungen – auf dem Boden geltenden Rechts.

Das bestätigt auch ein in dieser Frage aktuell erarbeitetes Rechtsgutachten des renommierten Juristen Prof. Dr. Joachim Wieland. Er kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass der geplante Frequenztausch erforderlich ist, um der Gefahr eines Generationenabrisses entgegen zu wirken, der es dem Bayerischen Rundfunk unmöglich machen würde, seinen Grundversorgungsauftrag zu erfüllen. Wenn der Bayerische Rundfunk nicht auch in Zukunft einen erheblichen Teil der 14- bis 29-jährigen Bewohner Bayerns erreicht, verfehlt er seinen verfassungsrechtlichen Auftrag, so die Auffassung von Prof. Dr. Wieland. Entscheidend ist vielmehr die verfassungsrechtlich gewährleistete Bestands- und Entwicklungsgarantie, die voraussetzt, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk in technischer und programmlicher Hinsicht so entwickeln kann, dass er sein Publikum auch tatsächlich erreicht. Verfassungsrecht hat in jedem Fall Vorrang vor einfachem Gesetzesrecht.

Was die vom VPRT kritisierte Versorgungssituation mit DAB+ angeht, so weist der Bayerische Rundfunk darauf hin, dass im Jahr 2016 die digital-terrestrische Abdeckung 97,3 Prozent der Einwohner Bayerns erreichen wird. Damit wird die UKW-Abdeckung von BR-KLASSIK übertroffen, die heute lediglich bei 95,7 Prozent liegt. Auf den Autobahnen liegt der DAB-Empfang schon im Jahr 2015 bei 99 Prozent und ist damit deutlich besser als über UKW mit 96,9 Prozent. Der Bayerische Rundfunk treibt den Ausbau der digitalen Verbreitung in DAB+ zügig voran. Insgesamt errichtet der BR bis Ende 2015 zu den bereits bestehenden 22 zusätzlich 21 neue DAB-Senderstandorte. Die Empfangbarkeit setzt eine entsprechende Geräteabdeckung voraus. Für jede Empfangssituation gibt es preisgünstige Lösungen. Mit geeigneten Aufklärungs- und umfangreichen Werbemaßnahmen wird der BR alles daran setzen, die Hörer über die für ihre Empfangssituation geeignete Lösung aufzuklären.

Quelle: Pressemitteilung des BR vom 07.05.2014