BR-Jugendradio: Ist Frequenztausch von DAB+ auf UKW rechtlich zulässig oder nicht?

VPRT„Der geplante Austausch des digital verbreiteten Jugendprogramms PULS mit dem bisherigen analogen Programm BR-Klassik ist unzulässig“, so Prof. Dr. jur. Johannes Kreile, der im Auftrag des Verbandes Bayerischer Lokalrundfunk (VBL) und des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) den geplanten Umstieg des BR-Jugendradios PULS auf die UKW-Frequenzen von BR-Klassik juristisch analysiert hat.

Der Bayerische Rundfunk will sein Programm BR-Klassik künftig nicht mehr über UKW verbreiten, sondern diese Frequenzen dem Jugendradio zur Verfügung stellen und damit die Frequenznutzung (DAB+ statt UKW) verändern.

Der geplante Frequenztausch sei gleich aus mehreren Gründen rechtswidrig, so Medienjurist Prof. Dr. Kreile in dem erstellten Gutachten unter Berufung auf den Rundfunkstaatsvertrag, § 11c Abs. 2 Satz 6 und § 19 Satz 3. Zum einen fände „kein inhaltlicher Austausch eines Programmes“, sondern lediglich „eine veränderte Frequenznutzung“ statt. Zum anderen sei eine „analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme unzulässig“ – das ausdrückliche Verbot eines Austausches findet sich darüber hinaus selbst im Bayerischen Rundfunkgesetz verankert. Kreile kommt nach ausgiebiger Prüfung zu dem Fazit, dass sowohl ein Widerspruch innerhalb des Bayerischen Rundfunkgesetzes vorliege, als auch gegen Regelungen des Rundfunkvertrages verstoßen werde. Der bayerische Gesetzgeber sei zudem nicht berechtigt, von Bindungen landesrechtlich abzuweichen, die er sich im Rundfunkstaatsvertrag selbst auferlegt habe. Somit sei der Bayerische Rundfunk nur ermächtigt, zusätzliche digitale terrestrische Hörfunkprogramme zu veranstalten, jedoch nicht die Frequenznutzung (DAB+ statt UKW) zu verändern.

Anmerkung: Das Gutachten zum BR-Jugendradio von Prof. Dr. Johannes Kreile kann bei der VBL-Geschäftsstelle angefordert werden.

Quelle: Pressemeldung des VPRT vom 08.04.2014

Update: Stellungnahme zum Gutachten des VPRT:

BR: Frequenzumwidmung wäre rechtens

BR-Funkhaus-smallZum Gutachten des Verbands Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) erklärt der Juristische Direktor des Bayerischen Rundfunks, Prof. Dr. Albrecht Hesse: Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Bayerischen Rundfunks ist das Bayerische Rundfunkgesetz. Danach hat der Bayerische Rundfunk den Auftrag, die gesamte Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen zu versorgen. Dies hat die neueste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag noch einmal ausdrücklich betont. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, muss er sein Angebot zeitgemäß fortentwickeln können. Diesem Zweck dient die Bestands- und Entwicklungsgarantie, die Verfassungsrang hat und in Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Rundfunkgesetzes noch einmal bekräftigt wird. Die geplanten Maßnahmen dienen dem Ziel, auch ein jüngeres Publikum zu erreichen und dem drohenden Generationenabriss entgegen zu wirken.

Was die vom VPRT kritisierte Umwidmung der Frequenzen angeht, so ist diese nach Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Rundfunkgesetzes zulässig: Die Anzahl der analogen Hörfunkprogramme vergrößert sich nicht und es entstehen insgesamt keine Mehrkosten. Die Bestimmung des Bayerischen Rundfunkgesetzes geht als jüngeres und spezielleres Gesetz der Bestimmung im Rundfunkstaatsvertrag vor. Der Rundfunkstaatsvertrag wird durch ein Zustimmungsgesetz des Bayerischen Landtags in bayerisches Landesrecht umgesetzt und steht daher regelungstechnisch auf derselben Stufe wie das Bayerische Rundfunkgesetz. Nach alledem bewegt sich der Bayerische Rundfunk mit den geplanten Maßnahmen auf dem Boden geltenden Rechts.

Quelle: Pressemeldung des Bayerischen Rundfunks vom 08.04.2014