Ein Recht der Kurzberichterstattung auch für den Hörfunk fordert der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR), Felix Kovac, als Reaktion auf die Ankündigung der Deutschen Fußball Liga (DFL), erstmals exklusive „Audio-Rechte“ für die erste und zweite Fußballbundesliga auszuschreiben. Das Kurzberichterstattungsrecht im Rundfunkstaatsvertrag gilt bislang nur für das Fernsehen. „Wenn die DFL nun erstmals so genannte Hörfunkrechte exklusiv ausschreibt, muss der Rundfunkgesetzgeber reagieren und das bewährte Kurzberichterstattungsrecht auch für das Radio festschreiben“, so der Vorsitzende der APR. Auch denjenigen Radiostationen, die nicht in exklusive Vereinbarungen der DFL einbezogen sind, müssten im Sinne der Kurzberichterstattung die Möglichkeit der journalistischen Berichterstattung aus den Stadien haben.
Der private Radioverband unterstrich, dass es keine umfassenden „Hörfunkrechte“ für die Fußballberichterstattung gibt. Der Bundesgerichtshof habe einzig das Hausrecht der Fußballvereine im Stadion als Grundlage gesehen, um für die Berichterstattung von der Spielstätte aus Geld zu verlangen. „Die Berichterstattung der Stationen aus dem eigenen Studio hängt hingegen nicht von einer entgeltpflichtigen Erlaubnis der Bundesliga ab, weder vor dem Spiel noch während des Spiels noch im Anschluss“, hebt Kovac hervor. Die Wortberichterstattung über den Fußball im Radio außerhalb der Stadien dürfe nicht beeinträchtigt werden.
Verständnis hat Kovac indes dafür, dass die Möglichkeit exklusiver vertraglicher Vereinbarungen für solche Radioangebote geschaffen werden, die mit der Berichterstattung aus den Stadien einen programmlichen Schwerpunkt bilden und so an dem Sportereignis und seiner Vermarktung teilhaben. „Diese Radiostationen investieren selbst in diese Art von Berichterstattung vor Ort und brauchen ihrerseits Sicherheit durch exklusive Verabredungen“, konstatiert Kovac. Das dürfe aber nicht zu Lasten der journalistischen Berichterstattung in Radiostationen außerhalb der Stadien führen. Kovac erwartet eine klare und verlässliche Abgrenzung zwischen den Fällen berechtigter Exklusivität und dem Grundsatz der freien Berichterstattung im Rahmen der Rundfunkfreiheit.
Quelle: APR