Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Antrag der Radio Mainz GmbH zurückgewiesen, mit dem verhindert werden sollte, dass der für die Lokalfrequenz erfolgreiche Bewerber „Radio Mainz Live GmbH“ seine Sendetätigkeit zum 1. Oktober 2011 aufnimmt.
Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass das Verfahren der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) rechtmäßig war. Dies war vielfach auch unter Hinweis auf eine irrtümlich zu früh verbreitete Pressemeldung der LMK behauptet worden. In seiner nur summarischen Prüfung der Rechtslage kommt das Gericht zu dem Schluss, die Auswahlentscheidung würde voraussichtlich auch in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig angesehen. Es weist sämtliche von der Radio Mainz GmbH dagegen erhobenen Einwände zurück, lässt aber offen, ob möglicherweise weitere Faktoren hätten berücksichtigt werden müssen, die die LMK unter Berufung auf die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlussfrist nicht einbezogen hatte.
Im Ergebnis sprach die Abwägung der Interessen dafür, der erfolgreichen Bewerberin den Sendestart zu ermöglichen, da anderenfalls die Frequenz brach gelegen hätte.
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