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Neuverteilung der UKW-Frequenzen in Hof und Wunsiedel rechtmäßig

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 31. Mai entschieden, dass die vom Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) im Oktober 2015 beschlossenen Zuweisungen der UKW-Frequenz 88,0 MHz und der zugeordneten Füllsenderfrequenz zur Verbreitung des Programms Radio Euroherz sowie der Frequenzen 94,0 MHz und 97,3 MHz für die Verbreitung des Programms extra radio rechtmäßig sind. Insbesondere werde die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 22 GG der Klägerin extra radio durch die Zuweisung nicht verletzt. extra radio war gegen den Beschluss des Medienrats der BLM vorgegangen. Vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatten bereits das Verwaltungsgericht Bayreuth und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Landeszentrale ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei der Auswahlentscheidung zu, wenn die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten für den lokalen Hörfunk nicht zur Berücksichtigung sämtlicher grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Programmangebote ausreichen. Zudem habe die BLM ihre Prognose, der Klägerin extra radio werde es möglich sein nach einem Wechsel auf die zugewiesenen Frequenzen hinreichende Werbeeinnahmen für einen wirtschaftlichen Programmbetrieb zu erzielen, nachvollziehbar begründet.

Die Entscheidung des Medienrats muss jetzt spätestens sechs Monate nach der Urteilsverkündung durch das Bundesverwaltungsgericht umgesetzt werden.

Der genaue Wortlaut des Bundesverwaltungsgerichts:

Die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat die beiden Frequenzketten, die in dem Versorgungsgebiet Hof und Umgebung für Anbieter privater lokaler Hörfunkprogramme zur Verfügung stehen, neu verteilt. Sie hat der Beigeladenen die Frequenzkette 1 mit der Hauptfrequenz 88,0 MHz für die Verbreitung des Programms Radio Euroherz und der Klägerin die Frequenzkette 2 mit den Hauptfrequenzen 94,0 MHz und 97,3 MHz für die Verbreitung des Programms extra radio zugeteilt. Hierdurch hat die Landeszentrale Grundrechte der Klägerin – insbesondere deren Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht verletzt. Dies hat das BVerwG in Leipzig entschieden.

Bisher haben Radio Euroherz 18 Stunden und extra radio 6 Stunden tägliche Sendezeit auf der Frequenzkette 1. Auf der Frequenzkette 2 verbreitet die Beigeladene das Jugendhörfunkprogramm Radio Galaxy Hof mit einer täglichen Sendezeit von 24 Stunden. Im Rahmen der Neuausschreibung der Frequenzen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2021 bewarben sich die Beigeladene mit ihren Programmen Radio Euroherz und Radio Galaxy Hof sowie die Klägerin mit ihrem Programm extra radio und einem geplanten Jugendhörfunkprogramm jeweils um die Zuteilung beider Frequenzketten zur alleinigen Nutzung. Versuche der Beklagten, zu einer einvernehmlichen Aufteilung zu gelangen, blieben ohne Erfolg, insbesondere wollten weder die Beigeladene noch die Klägerin die Frequenzkette 1 aufgeben. Die Beklagte entschied sich im Ergebnis dafür, die Frequenzketten wie beschrieben zu verteilen und so auch die Grundlage für eine spätere gleichzeitige Verbreitung der Programme Radio Euroherz und extra radio in analoger und digitaler Form zu legen, die Jugendhörfunkprogramme dagegen auf eine Verbreitung allein in digitaler Technik zu verweisen. Für einen Übergangszeitraum sollte es bei dem bisherigen Genehmigungszustand verbleiben. Die Klägerin hat mit ihrer Klage vor dem VG Bayreuth und dem BayVGH keinen Erfolg gehabt.

BAYRVR LogoDas BVerwG hat auch die Revision der Klägerin, mit der sie nur noch eine Zuweisung der Frequenzkette 1 erstrebt hat, zurückgewiesen: Nach der bindenden Auslegung des bayerischen Landesmedienrechts durch den BayVGH steht der beklagten Landeszentrale, wenn die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten für lokalen Hörfunk nicht für die Berücksichtigung sämtlicher grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Programmangebote ausreichen, ein bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Ermessens- und Gestaltungsspielraum für eine Auswahlentscheidung zu. Die Beklagte hat dadurch, dass sie von diesem Spielraum auf der Grundlage einer Abwägung in Gestalt der angegriffenen Frequenzverteilungsentscheidung Gebrauch gemacht hat, das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GGgeschützte Interesse der Klägerin nicht verkannt oder fehlgewichtet. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des BayVGH, die mit den Annahmen der Beklagten übereinstimmen, weisen die beiden Frequenzketten jeweils strukturbedingte Vor- und Nachteile auf, stellen dabei aber eine vergleichbar gute Versorgung des in Rede stehenden Gebiets sicher. Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung der Beklagten, dass die medienrechtlich unerwünschten Auswirkungen, die sich für die Werbemärkte in den benachbarten Versorgungsgebieten aus der technischen Überreichweite der Frequenz 88,0 MHz ergeben können, durch die Zuteilung dieser Frequenz an die Beigeladene, die mit den Programmanbietern der Nachbargebiete mittelbar verbunden ist, begrenzt werden. Die Beklagte hat ihre Prognose, der Klägerin werde es möglich sein, nach einem Wechsel auf die Frequenzkette 2 hinreichende Werbeeinnahmen für einen wirtschaftlichen Programmbetrieb zu erzielen, nachvollziehbar begründet. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Verbleib der Beigeladenen mit dem Programm Radio Euroherz auf der Frequenzkette 1 damit gerechtfertigt hat, dass ihr dort bisher eine längere tägliche Sendezeit als der Klägerin mit dem Programm extra radio zustand und dass sie die Frequenzkette 2 mit dem Programm Radio Galaxy Hof räumen muss. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich für die Klägerin keine weitergehenden Rechte.

Quellen: Pressemitteilungen von BLM und BVerwG 6 C 42.16 v. 01.06.2017 

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