Verurteilung eines Radiomoderators der Ostseewelle wegen Betruges und Bankrotts rechtskräftig

Gebäude des Landgerichts Rostock (Bild: mv-justiz.de)
Gebäude des Landgerichts Rostock (Bild: mv-justiz.de)

Das Landgericht Rostock hat einen ehemaligen Moderator des Radiosenders „Ostseewelle“ wegen Betruges in neun Fällen und Bankrotts unter Einbeziehung früherer Strafen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 20 Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs in sechs Fällen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen gemeinsam mit einem Mittäter als Moderator der „Morgenshow“ des privaten Rundfunksenders „Ostseewelle“ ein Gewinnspiel dahingehend manipuliert, dass von ihm ausgewählte und vorher über die Lösung unterrichtete Anrufer die Gewinne erhielten. Die Anrufer gaben anschließend absprachegemäß den größten Teil der Gewinne an den Angeklagten und seinen Komplizen weiter. Wegen der Manipulationen wurden insgesamt 75.200,73 Euro zu Unrecht als Gewinne ausgezahlt, von denen der Angeklagte und sein Komplize 61.400 Euro vereinnahmten.

Außerdem verursachte der Angeklagte im Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen den Ausfall von Gläubigerforderungen in Höhe von insgesamt 520.555 Euro, indem er im Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 24. November 2011 unter Zwischenschaltung einer Drittfirma und seiner jeweiligen Lebensgefährtinnen Honorarzahlungen in Höhe von insgesamt 606.000 Euro und Sonderzahlungen in Höhe von 130.415,40 Euro jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fremdkonten umleitete, so dass diese Einnahmen, die vollständig an ihn weitergeleitet wurden, der Insolvenzmasse vorenthalten wurden.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die er in der Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkt hat. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision verworfen, weil das Landgericht zu Recht von gewerbsmäßig begangenem Betrug und aus Gewinnsucht begangenem Bankrott ausgegangen war und die Strafhöhe rechtsfehlerfrei bemessen hatte.

Quelle: BGH-Pressemeldung über Urteil vom 31. Mai 2017 – 2 StR 489/16

Weiterführende Informationen
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