APR fordert Verbot regionaler TV-Werbung: „Jetzt muss der Gesetzgeber handeln“

APR„Jetzt muss der Gesetzgeber handeln“, ist der Reaktion von Felix Kovac, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR), auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 6 C 32.13 vom 17. Dezember 2014), wonach in bundesweiten TV-Programmen regionalisierte Werbung ausgestrahlt werden darf. Dass „Vorgaben sinnvoll sein könnten, die Finanzierungsaussichten lokaler oder regionaler Medien zu sichern“ hat das Leipziger Gericht in seiner knappen Pressemitteilung sogar aufgegriffen. Eine solche Erwägung habe aber „im Rundfunkstaatsvertrag keinen Niederschlag gefunden“, so das Gericht.

Felix Kovac (APR)
Felix Kovac (APR)

Kovac verweist auf den bisher geltenden medienpolitischen Konsens, dass regionale Werbung die regionalen Inhalte finanzieren soll. „Wenn das Bundesverwaltungsgericht das im Text des Rundfunkstaatsvertrages vermisst, dann müssen die Länder diesen Konsens nun umgehend hineinschreiben“, so der APRVorsitzende. „Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht ans Eingemachte, denn gerade die kleineren lokalen und regionalen Radio- und TV-Sender finanzieren ihre inhaltlichen Leistungen genau aus dieser Quelle. Die Vermarktung von regionaler Werbung in den nationalen TV-Sendern bedroht die regionalen Anbieter existentiell, was unmittelbar zu einer Verkürzung der Meinungsvielfalt in den betroffenen Regionen führt.“, so Kovac. Seine Organisation vertritt über 250 lokale und regionale Radio- und TVSender, die von einer Auszehrung der regionalen Werbemärkte durch nationale TV-Großkonzerne besonders betroffen wären.

„Die Medienpolitik muss sich entscheiden, ob sie Medienkonzernen, die zuletzt nicht gerade durch ihr journalistisches Profil aufgefallen sind, bei der Gewinnmaximierung behilflich sein will oder ob sie Angebote mit hochwertigen lokalen und regionalen Inhalten wünscht“, formuliert Kovac die Lage zum Jahresende 2014 eindringlich. Dann müsse sie auch die Grundlagen dafür sichern.

Quelle: Pressemeldung der APR

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APR

Auch die Verleger kritisieren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu regionaler Werbung: „Rundfunkstaatsvertrag muss geändert werden“

bdzv-smallAls in keiner Weise nachvollziehbar hat der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig kritisiert, wonach der private Rundfunksender ProSieben künftig auch regionale Werbung schalten darf. Laut Gericht verstößt es nicht gegen die Bestimmungen des Rundfunkrechts, wenn im Rahmen eines bundesweiten Fernsehprogramms Werbespots mit regional beschränktem Verbreitungsgebiet gesendet werden. Das sehen die Verleger fundamental anders. „Bisher wurde Fernsehwerbung rechtlich immer als Teil des Programms betrachtet“, erklärte ein Sprecher des BDZV. Ein ausdrückliches Verbot regionaler Werbung für TV-Anbieter mit nationalem Programm habe es bisher nur deshalb nicht gegeben, weil die TV-Anbieter aus technischen Gründen nicht in der Lage gewesen seien, ihre Werbung regional auseinander zu schalten. „Wenn das Bundesverwaltungsgericht nun das Fehlen eines solchen Verbots zur Grundlage seiner Entscheidung macht, müssen die Länder den Rundfunkstaatsvertrag eben entsprechend überarbeiten.“

Der BDZV kritisierte, ProSieben werde in die regionalen Werbemärkte eingreifen und den regionalen Medien einen Teil ihrer Finanzierungsgrundlage entziehen, ohne im redaktionellen Programm einen Beitrag zur regionalen Meinungsvielfalt zu leisten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner sogenannten Niedersachsen-Entscheidung die Gefährdung insbesondere der örtlichen und regionalen Presse durch den Rundfunk hervorgehoben. „Wir setzen darauf, dass die Bundesländer rasch die richtigen Maßnahmen treffen, um diese Gefährdung der regionalen Pressevielfalt zu verhindern.“

Der Privatsender ProSieben beabsichtigt, solchen Werbekunden, für die eine bundesweite Fernsehwerbung nicht attraktiv ist, die Möglichkeit regionaler Werbespots anzubieten. Zwar hatte das Verwaltungsgericht Berlin im September 2013 entschieden, dass dem Privatsender hierfür die Berechtigung fehlt: Werbung sei Bestandteil des Programms. Wer die Lizenz zur Veranstaltung eines bundesweiten Programms besitze, dürfe nur bundesweite Werbespots senden. Nach der am 17. Dezember verbreiteten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch nur die redaktionellen Programminhalte Gegenstand des rundfunkrechtlichen Lizenzierungserfordernisses, nicht die Werbung. Hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der Werbung sei der Veranstalter frei, solange er die werberechtlichen Bestimmungen einhalte; diese enthielten im Falle des Rundfunkstaatsvertrages keine einschränkenden Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots. Die Erwägung, dass solche Vorgaben sinnvoll sein könnten, um die Finanzierungsaussichten lokaler oder regionaler Medien zu sichern, habe im Rundfunkstaatsvertrag keinen Niederschlag gefunden.

Quelle: Pressemeldung des BDZV