Im Land, in dem privater Rundfunk verboten ist

bitter lemmer klein

Liegt’s an der ohnehin schon schwer angeschossenen bayerischen Justiz mit ihren immer unübersehbarer absonderlichen Gepflogenheiten? Liegt’s an der Regelungswut der CSU? Vielleicht ist es kein Zufall, dass sich die Farce um die Journalistenplätze beim NSU-Prozess im Land des Verfassungsartikels 111a abspielt. Der Artikel 111a bestimmt, dass Rundfunk im Freistaat allein in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ausgeübt werden darf, Privatradio und -fernsehen also verboten sind. Und doch gibt es in Bayern eben das, was eigentlich laut Landesverfassung nicht existieren darf. Wie das? Die Antwort darauf ist eine Farce, ebenso wie die aktuelle Vorstellung des Münchner OLG.

Die bayerische Lösung geht nämlich so: Statt, wie in den anderen Bundesländern, eine öffentlich-rechtliche Lizenzbehörde zu installieren, die private Unternehmen mit Sendeerlaubnissen ausstattet, betreibt die bayerische BLM die Programme formal gleich selbst. Das, was wie eine Lizenz aussieht, ist faktisch nur ein Produktionsauftrag, und das, was wie Privatfunk aussieht, ist formell öffentlich-rechtlich. Praktischerweise kann die Landespolitik dann im Prinzip und manchmal auch realita bestimmen, wer Nachrichten zuliefert oder welche Programmfarbe ein Sender zu senden hat.

Vielleicht ist diese Sorte Medienpolitik Ausdruck eines tiefen Misstrauens gegenüber freien und kritischen Medien. Und dieses Misstrauen teilt wohl auch das Münchner OLG. Wie sonst soll erklärlich sein, dass das OLG beim wichtigsten Prozess der Bundesrepublik seit Jahrzehten derart formelhaft vorgeht und sich nicht einmal um die offensichtlichsten Kriterien der Relavanz schert? Da rang OLG-Präsident Karl Huber nach Worten, als sich auf der Akkreditierungs-Glücksspiel-Pressekonferenz ein Kollege erkundigte, seit wann Al Jazeera ein türkisches Medium sei. Denn tatsächlich schaffte es der arabische Sender aus dem Scheichtum Katar auf die Liste der türkischen Medien. Clevererweise hatte das Istanbuler Korrespondentenbüro die Akkreditierung beantragt. Demnach wäre auch die FAZ als türkische Zeitung durchgegangen, wenn sie auf diesen Trick nur gekommen wäre. So muss die FAZ vor der Tür bleiben. Sie hatte kein Losglück. Das Gericht verlangt von den Medien Verständnis für die rechtlichen Belange des NSU-Verfahrens, ignoriert aber mit enormer Hartnäckigkeit die Belange der Öffentlichkeit, die am Rande auch mit der eigenen Legitimation zu tun haben – im Namen des Volkes.

Dafür schaffte es das Münchner Alternativ- und Linksaktivistenradio Lora auf die Liste, und zwar die für internationale Berichterstatter. Die Redaktion hatte sich namens ihres polnischen Programms beworben. Auch der Vereinssender Radio Lotte Weimar darf einen Berichterstatter entsenden, auf der Liste für deutsche Radiosender. Es handelt sich ebenfalls um ein von einem Verein getragenes Aktivistenradio mit Teilzeitprogramm von 7 bis 13 Uhr. Ob sich die anderen Teilsender derselben Frequenz ebenfalls um einen Platz beworben haben, ist nicht zu erfahren. Denn das Gericht verweigert die Herausgabe der Bewerberliste, und zwar mit der abenteuerlichen Begründung, dass einige Bewerber um Presseplätze nicht öffentlich genannt werden wollten. Die viel gehörten landesweiten Privatsender sind dagegen nicht zugelassen. Sie hätten ihre Chancen womöglich dadurch verbessern können, dass sie ihre Morgen-, Mittags- und Nachmittagsredaktionen eigene Anträge stellen ließen. Die Frage, wie das Gericht einen Radiosender eigentlich definiert, beantwortete die Pressestelle naturgemäß auch nicht.

Beim ersten Akkreditierungsversuch musste sich die Kammer bereits vom Bundesverfassungsgericht verdächtigen lassen, grundgesetzliche Bestimmungen auf die leichte Schulter zu nehmen. Jetzt hat es die Lage noch verschlimmert.

 

Christoph Lemmer Portrait 2012 100
Kommentar von Christoph Lemmer (Freier Journalist).

E-Mail: christoph@radioszene.de