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Lokalfunk „Antenne Mainz“ darf auf Sendung gehen

Oberverwaltungsgericht gibt grünes Licht: der unterlegene Mitbewerber Werner Horn von der Radio Mainz GmbH wollte den Sendestart per Gerichtsbeschluss verhindern

Antenne Mainz neu small„Antenne Mainz“, der erste private Hörfunksender der rheinland-pfälzischen Landeshauptstadt, darf laut Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz ab 1. Oktober auf Sendung gehen. „Antenne Mainz“ sendet auf der Frequenz 106,6 MHz. und wird vertreten durch den Geschäftsführer Vittorio Nobile, der bereits erfolgreich Antenne Koblenz und Radio Idar-Oberstein aufgebaut hat. Offizieller Sendestart von „Antenne Mainz“ ist der 5. Oktober 2011.

Die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) hatte am 14. März 2011 nach einer Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern in einer Abstimmung die Frequenz 106,6 mit einer deutlichen Mehrheit dem Sender „Antenne Mainz“ zugewiesen. Die Versammlung der LMK besteht aus 42 Mitgliedern, die aus ganz Rheinland-Pfalz die gesellschaftlich relevanten Gruppen, Vereinigungen, Verbände, die Kirchen, den Landtag usw. vertreten.

Der unterlegene Mitbewerber, die Radio Mainz GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Werner Horn, der in Mainz ein Anzeigenblatt herausgibt, hat gegen den Mehrheitsbeschluss der LMK geklagt. Zudem stellte Werner Horn über seine Rechtsanwälte einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Ziel, eine Ausstrahlung von lokalem Rundfunk auf der zugeteilten Frequenz bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu verhindern.

Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. hat bereits im Juli dieses Jahres den Eilantrag der Radio Mainz GmbH abgelehnt. In seiner Prüfung der Rechtslage kam das Gericht zu dem Schluss: die Auswahlentscheidung der LMK würde voraussichtlich auch in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig angesehen. Es wies daher sämtliche von der Radio Mainz GmbH dagegen erhobenen Einwände zurück. Trotz dieser Begründung hat Werner Horn vor dem Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, um den Sendestart zu verhindern.

Die von der Radio Mainz GmbH hiergegen erhobenen Einwendungen hält allerdings auch der 2. Senat des OVG unter Vorsitz des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, Prof. Dr. Karl-Friedrich Meyer, für unbegründet und hat die Beschwerde der Radio Mainz GmbH daher mit Beschluss vom 29. September 2011 abgelehnt. Somit steht dem Sendestart von „Antenne Mainz“ nichts mehr im Wege. Der Antragsteller, die Radio Mainz GmbH, trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Rechtsvertreters von „Antenne Mainz“.

XPLR: MEDIA Radio-Report